Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX).
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX).
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