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Recht & Gesetz
Wo sind die Rechte von Menschen mit Behinderung festgeschrieben? Welche Leistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? Welche Pflichten und Fördermöglichkeiten haben Arbeitgeber? Wie wird eine Schwerbehinderten-Vertretung gewählt? Die UN-Behindertenrechtskonvention, Bundesgesetze, Landesgesetze und Verordnungen schaffen Klarheit. Eine Übersicht:
International
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2006 das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention oder kurz: UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. Die UN-BRK stellt klar, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des Lebens ein Menschenrecht ist. Zu den Kernpunkten der UN-BRK gehört die Barrierefreiheit.
Auf der Website des Bundessozialministeriums finden Sie
- Informationen zur UN-BRK sowie die UN-BRK in deutscher Übersetzung zum Herunterladen,
- die UN-BRK in Deutscher Gebärdensprache (Einzelvideo zu jedem Artikel).
Der Europäische Sozialfonds (ESF) soll nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 u. a. dazu beitragen, dass den Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. In diesem Rahmen soll der ESF die Verbesserung der Barrierefreiheit unterstützen.
Bei der Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung treffen. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme zu berücksichtigen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, landläufig als „TSI PRM“ (Technical Specifications of Interoperability – Persons with reduced mobility) bekannt, spezifiziert EU-weit die einheitliche Gestaltung von Eisenbahnfahrzeugen und -stationen mit Blick auf die Barrierefreiheit, also z. B. Sitzabstände für Behindertensitze, Gestaltung rollstuhlgerechter Toiletten, maximale Stufenhöhe bei Treppen usw.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität enthält Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung am Flughafen und an Bord. U. a. untersagt sie, die Beförderung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung abzulehnen. Außerdem schreibt sie vor, dass Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität kostenlose Hilfeleistungen erhalten, damit sie Flugdienste in gleicher Weise wie andere Reisende in Anspruch nehmen können.
Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen stellt Anforderungen an private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt.
Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2025 in nationales Recht umzusetzen und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, u. a. Computer- und Betriebssysteme, Geld- und Fahrausweisautomaten, Smartphones, Fernsehgeräte mit digitalen Fernsehdiensten, E-Book-Lesegeräte, Telefondienste, den Onlinehandel sowie Bankdienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Andere Bereiche, wie etwa Haushaltsprodukte oder Gesundheitsdienste, umfasst die Richtlinie nicht.
Ziel der Richtlinie ist es insbesondere auch, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen zu fördern, indem der Zugang zu digitalen Alltagsprodukten und -dienstleistungen verbessert wird.
Die Europäische Norm EN 301 549 legt Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen fest, also für Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie gilt als verbindlicher Standard für die digitale Barrierefreiheit und ist maßgeblich für alle staatlichen Stellen.
Weitere Infos zur EN 301 549 auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Bundesrecht
Artikel 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Wie prägt Art. 3 GG die Politik für Menschen mit Behinderung in Deutschland? Erläuterungen finden Sie beim Bundessozialministerium: Politik für Menschen mit Behinderungen
Eine Zusammenfassung der deutschen Grundrechte gibt es in Leichter Sprache. Sie heißt „Die Deutschen Grund-Rechte“. Auf der Website des Netzwerks Leichte Sprache e. V. können Sie
- den Text kostenlos herunterladen: „Die Deutschen Grund-Rechte“ (PDF, 6,7 MB)
- gegen eine Gebühr die Broschüre bestellen: telefonisch unter (0251) 987 96 87 oder per E-Mail (Kontaktformular)
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fördert die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen in der Gesellschaft, indem es festlegt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei hergestellt und vertrieben bzw. angeboten und erbracht werden müssen.
Das BFSG tritt im Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen um. Durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen sollen viele alltägliche Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung, Einschränkungen und ältere Menschen zugänglich gemacht werden.
Mit dem Erlass der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) kommt die Bundesrepublik der Umsetzungspflicht in Bezug auf den Anhang I der EU-Richtlinie nach. In Anhang I enthält die Richtlinie einen detaillierten Katalog an Barrierefreiheitsanforderungen, die die privaten Wirtschaftsakteure künftig beachten müssen.
Weitergehende Informationen und Erläuterungen finden Sie auf der Website des Bundessozialministeriums. Zu den Infos BFSG und zu den Infos BFSGV
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) dient dazu, Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlich-rechtlichen Bereich zu verankern und Diskriminierungen zu vermeiden.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) regelt die Rechtsbeziehungen an den Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.
Das Gaststättengesetz (GastG) trifft Regelungen zum Betrieb einer Gaststätte.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG verpflichtet Gastwirte dazu, die Nutzung der für Gäste bestimmten Räume durch Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Dies betrifft primär Neubauten, aber auch Bestandsbauten bei wesentlichen Umbaumaßnahmen (insbesondere Toilettenneubau oder allgemeine Gaststättensanierung). Den Schwerpunkt bilden in den betroffenen Gaststätten die behindertengerechte Nutzbarkeit der Gasträume, Flure und des Außenbereichs sowie das Vorhalten einer behindertengerechten Toilette.
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) enthält Regelungen zu verschiedenen luftverkehrlichen Themen und ist die zentrale Rechtsvorschrift im deutschen Luftverkehrsrecht.
Nach § 19d LuftVG haben die Unternehmer von Flughäfen für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen.
Regelung in § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PBefG: Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.
Das SGB I gilt für alle Teile des Sozialgesetzbuchs, soweit nicht in den einzelnen Sozialgesetzbüchern etwas anderes bestimmt ist.
Neben den Aufgaben des Sozialgesetzbuchs sind die einzelnen Sozialleistungen, die zuständigen Leistungsträger sowie gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs enthalten.
Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Anfallende Kosten trägt der Sozialleistungsträger.
Gemäß § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SGB I ist Voraussetzung für ein die Schriftform ersetzendes sicheres elektronisches Kommunikationsverfahren auch, dass die Barrierefreiheit gewährleistet ist.
Das SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen (Definition § 2 Abs. 1 SGB IX) erhalten Leistungen nach dem SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
Das SGB IX regelt in Teil 1 allgemein die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dabei werden folgende Leistungen erbracht:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Weiter regelt es die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Rehabilitationsträger.
Teil 2 des SGB IX regelt besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht).
Ebenso enthält das SGB IX in Teil 3 besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Definition § 2 Abs. 2 SGB IX). Von besonderer Bedeutung sind Regelungen des Arbeitsrechts (besonderer Kündigungsschutz), zur Schwerbehindertenvertretung, zu den Integrationsfachdiensten und zur Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
Nach § 17 Abs. 4 SGB IX stellen die Rehabilitationsträger sicher, dass sie für medizinische Gutachten Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Gemäß § 36 Abs. 1 SGB IX achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Das SGB XII enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Durch das „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ wurde das vormals im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das SGB eingegliedert. Seit dem 1. Januar 2005 sind vom Sozialhilferecht grundsätzlich nur noch nicht erwerbsfähige Personen erfasst; erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 Jahren bis zum Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Altersgrenze sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen können hingegen Leistungen nach dem „Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ erhalten.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.
Regelung in § 3a Abs. 2 ArbStättV: Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
Konkretisiert werden die Anforderungen in der Arbeitsstättenregel ASR V3a.2 – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten.
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) regelt den Bau und Betrieb regelspuriger Eisenbahnen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird.
Die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) regelt die Antragstellung sowie die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) regelt die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) regelt die Gestaltung des Ausweises für schwerbehinderte Menschen, die Eintragungen im Ausweis, seine Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren.
Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) regelt den Bau und Betrieb von Straßenbahnen sowie weiteren ober- und unterirdischen Bahnen. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist § 57 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Regelung in § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BOStrab: Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die in ihrer Möglichkeit eingeschränkten Personen die Benutzung der Betriebsanlagen nach § 1 Absatz 7 Nummer 2 und Personenfahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) regelt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung einschließlich der Stufenvertretungen in Betrieben und Dienststellen sowie die Wahl der entsprechenden Schwerbehindertenvertretungen bei Staatsanwaltschaften und an Gerichten.
Die Werkstättenverordnung (WVO) regelt die fachlichen Anforderungen an die Werkstätten für behinderte Menschen und das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.
Bayerische Gesetze und Verordnungen
Artikel 118a BV: „1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
Seit 1974 sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Vorschriften zum Bauen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern verankert. Seither müssen in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen die Bereiche mit Publikumsverkehr barrierefrei sein. Seit 1982 ist für Einrichtungen, die überwiegend den genannten Personengruppen dienen – z. B. Wohnheime für Menschen mit Behinderung oder Alten- und Pflegeheime –, vorgeschrieben, dass sie umfänglich barrierefrei sein müssen. 2003 wurden die Vorschriften zum barrierefreien Bauen auch auf den Wohnungsbau ausgeweitet. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen anteilig immer auch barrierefreie Wohnungen errichtet werden.
- Heute sind diese gesetzlichen Regelungen zum barrierefreien Bauen in Artikel 48 BayBO zusammengefasst.
- Zusätzliche Vorschriften zum barrierefreien Bauen enthalten Verordnungen wie etwa die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) und die Verkaufsstättenverordnung (VkV).
- Die Planungsgrundlagen DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen sind als Technische Baubestimmungen bauordnungsrechtlich zu beachten.
Weitergehende Informationen und Erläuterungen finden Sie auf der Website des Bayerischen Bauministeriums: zum Baurecht.
Ergänzender Hinweis: Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der BayBO. Zum Beispiel gilt für Bahnhöfe hinsichtlich der Barrierefreiheit die bundesrechtliche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003
Bayern hat als eines der ersten Länder ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Es trat am 1. August 2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich mehrmals novelliert, zuletzt mit Wirkung zum 1. August 2020.
Das Gesetz lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen. Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere
- die Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK),
- die Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderung,
- die Verbesserung der Barrierefreiheit sowohl im baulichen Bereich als auch im Bereich der Kommunikation mit Behörden u. a. durch Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache und Ausbau von Angeboten in leicht verständlicher Sprache,
- die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung,
- die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene.
Außerdem erhielten anerkannte Verbände unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit.
Zusammenfassung des BayBGG in Leichter Sprache herunterladen (PDF; 3 MB)
Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995
Blinde und taubblinde Menschen erhalten in Bayern ein Blindengeld. Es dient dazu, Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Das Blindengeld setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus. Es wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gezahlt.
Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) vom 22. Juli 2022
Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) verankert erstmals verbindliche digitale Rechte und Gewährleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Dies betrifft auch die digitale Barrierefreiheit.
Das BayDiG ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Mehr erfahren: zum BayDiG auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013
Im Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) ist geregelt, an welchen Steuereinnahmen des Landes die Kommunen in welchem Umfang beteiligt sind und wie die vom Freistaat im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung gestellten Mittel verteilt werden.
Nach Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BayFAG können unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr sowie Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen gefördert werden.
Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG) vom 8. Dezember 2006
Das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) regelt die Zuwendungen des Freistaats Bayern für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.
Regelung in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG: Voraussetzung für die Förderung nach Art. 2 ist, dass das Vorhaben Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
Das Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält die grundlegenden schulischen Regelungen, insbesondere zu den einzelnen Schularten und zur Schulpflicht.
TIPP:
Weitere Gesetze, Verordnungen (insbesondere Schulordnungen) und Bekanntmachungen im schulischen Bereich finden Sie auf der Website des Bayerischen Kultusministeriums.
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022
und
Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) regelt Aufgaben, Aufbau und Organisation der staatlichen Hochschulen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHIG. Es enthält zudem zentrale Vorgaben zum Studium und Bestimmungen für nichtstaatliche Hochschulen und die bayerischen Studierendenwerke.
Das BayHIG ist ganz wesentlich vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen geprägt.
- Es zählt ausdrücklich zu den Aufgaben der Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beachten und Benachteiligungen entgegenzuwirken (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 BayHIG). An den Hochschulen gibt es Beauftragte für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, an die sich die betroffenen Studierenden wenden können (Art. 24 BayHIG).
- Das Bayerische Hochschulgesetz enthält die gesetzliche Vorgabe, dass bei Hochschulprüfungen die besonderen Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden müssen (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayHIG). Außerdem müssen Hochschulen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen in ihren Prüfungsordnungen treffen (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayHIG).
Die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind ferner auch Mitglieder in den gesetzlichen Organen der Studierendenwerke: Die Mitgliedschaft der Beauftragten in der Vertretungsversammlung ( Art. 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayHIG) bzw. die Mitgliedschaft einer oder eines Beauftragten im Verwaltungsrat ( Art. 118 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG) des jeweiligen Studierendenwerks unterstützt die Vertretung der Belange der Betroffenen (auch) im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenwerke.
Besondere Ermäßigungen von der Regellehrverpflichtung für schwerbehinderte Menschen mit Lehrverpflichtung an Hochschulen sieht § 6 der Ausführungsverordnung zum BayHIG (AVBayHIG) vor. Die Höhe der Ermäßigung ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005
und
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005
Bayern unterscheidet im Bereich der Kindertagesbetreuung nicht zwischen Kindern mit und ohne Behinderung. Alle Kinder haben das Recht auf bestmögliche, gemeinsame Bildung. Durch die gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen soll allen Kindern soziale Teilhabe und Chancengerechtigkeit beim Aufwachsen ermöglicht werden, damit sie ihr Leben soweit wie möglich unabhängig und selbstbestimmt leben können. Dies ist auch bei der Planung und Bereitstellung von Betreuungsplätzen zu berücksichtigen.
Die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung wird durch eine höhere Förderung – u. a. für den höheren Personaleinsatz – unterstützt (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 BayKiBiG).
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012
Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) gilt neben einzelnen Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG). Beide Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen für die räumliche Gesamtplanung in Bayern und sind daher wesentlich für die Landesentwicklung in Bayern.
Der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen sind von besonderer Bedeutung. Insbesondere zu Infrastruktureinrichtungen soll ein barrierefreier Zugang ermöglicht werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
und
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997
Im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden Inhalt und Zuständigkeit für den sog. Personal- und den sog. Schulaufwand geregelt. Die Verordnung konkretisiert, zum Teil schulartbezogen, die Inhalte des BaySchFG zum Personal- und Schulaufwand.
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) regelt die Rechtsbeziehungen an den bayerischen öffentlichen Straßen (Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen). Die Rechtsbeziehungen an Bundesfernstraßen regelt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG werden die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.
Bei der Planung bzw. baulichen Gestaltung öffentlicher Straßen wird damit vom Straßenbaulastträger verlangt, dass er im Rahmen seiner planerischen Abwägung auf die Belange von Menschen mit Behinderung oder sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen Rücksicht nimmt, diese in seine Abwägungsentscheidung einstellt und angemessen gewichtet. Bei der Gewichtung ist das gesetzliche Ziel zu beachten, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen.
Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007
Der Landesgesetzgeber hat bereits 2007 im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von Barrierefreiheit geschaffen:
- Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG unterstützt die Mietwohnraumförderung insbesondere Menschen mit Behinderung. Die Modernisierungsförderung nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 BayWoFG unterstützt entsprechende Maßnahmen an bestehendem Wohnraum.
- Nach Art. 8 Nr. 2 BayWoFG sind bei der Wohnraumförderung ausdrücklich insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen zu berücksichtigen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
- Nach Art. 12 Satz 2 BayWoFG ist bei der Beurteilung, ob der zu fördernde Wohnraum (nicht un-)angemessen groß ist, den besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
- Mit Art. 19 BayWoFG wurde der Rechtsrahmen für besondere Wohnformen von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung deutlich erweitert; danach können die Fördergeber zur Erreichung des besonderen Förderzwecks zugunsten dieser Personenkreise von einer Reihe von Vorschriften des Wohnraumförderrechts abweichen. Das bewirkt, dass spezifische auf Barrierefreiheit zielende Lösungen nicht an sonstigen Voraussetzungen scheitern.
- Durch den nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayWoFG bei der Einkommensermittlung zur Wohnraumförderung eingeräumten Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird diesem Personenkreis die Herstellung von Barrierefreiheit zusätzlich erleichtert.
TIPP:
Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes.
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007
Im Bereich der Wohnraumförderung hat der Landesgesetzgeber bereits im Jahr 2007 die gesetzlichen Voraussetzungen für die umfassende Herstellung der Barrierefreiheit bei gefördertem Wohnraum geschaffen. Sowohl im Rahmen der Förderentscheidung als auch bei der Vergabe von geförderten Wohnungen an wohnberechtigte Personen wird den Belangen von Menschen mit Behinderung in besonderem Maße Rechnung getragen.
In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf erfolgt die Vermittlung geförderten Wohnraums durch das sog. Benennungsverfahren. Die zuständige staatliche Stelle schlägt dem jeweiligen Vermieter mindestens fünf Wohnungssuchende zur Auswahl vor. Hierbei werden die soziale Dringlichkeit und die Strukturkomponente zur Erhaltung ausgeglichener Bewohnerstrukturen berücksichtigt. Durch die in Art. 5 Satz 3 BayWoBindG geregelte, vorrangige Berücksichtigung im Benennungsverfahren wird Menschen mit Behinderung der Zugang zu gefördertem Wohnraum erleichtert.
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) regelt den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). ÖPNV im Sinn dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr unter 50 km Reiseweite bzw. unter 1 Stunde Reisezeit.
Regelung in Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BayÖPNVG: Die Belange Behinderter, älterer Menschen und von Mütter mit Kindern sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen und dem Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten.
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008
und
Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011
Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) enthält Bestimmungen, die dem Einrichtungsträger Sicherstellungsverpflichtungen auferlegen. Deren Beachtung soll die Bewohnerinnen und Bewohner vor Missständen schützen und ihre Menschenwürde, Selbstbestimmung, Lebensqualität und Wohnqualität sichern. Zur Durchsetzung dieser Mindestanforderungen können die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) beraten aber ggf. auch Anordnungen treffen, die die Mängel abstellen sollen.
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
und
Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994
Die Vorschriften regeln, wann ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung bzw. auf Kostenerstattung besteht und in welchen Fällen die jeweiligen zuständigen Aufgabenträger darüber hinaus einzelfallgerechte Entscheidungen treffen können.
Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV) vom 11. Juli 2023
Die BayDiV ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und löst damit die Bayerische E-Government-Verordnung vom 8. November 2016 ab. In der BayDiV wird u. a. geregelt, dass staatliche Stellen (z. B. Behörden) ihre Internet- und Intranet-Angebote als auch Programmoberflächen so gestalten müssen, dass Menschen mit Behinderung (Bürgerinnen und Bürger genauso wie Beschäftigte) sie uneingeschränkt nutzen können.
Die Barrierefreiheit soll bei allen Entwicklungen und Beschaffungen im IT-Bereich als Standardanforderung verankert werden.
Weitere Infos und Tipps:
- zur (bayerischen) Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
- gut beraten bei Fragen rund um die digitale Barrierefreiheit: zur Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer
Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) vom 24. Juli 2006
Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. einer Gebärdensprachdolmetscherin oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen
- für hör- und sprachbehinderte Personen in Verwaltungsverfahren sowie
- für hör- und sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen
- sowie die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten.
Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) vom 1. Juli 2016
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) enthält schulartübergreifende Regelungen, die bislang in den einzelnen Schulordnungen verankert waren. Sie ist seit 1. August 2016 in Kraft.
Aufgrund des Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wurden in der BaySchO Regelungen hinsichtlich individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz erlassen. Diese genauen Inhalte sowie die Vorgaben bezüglich Zuständigkeit und Verfahren finden sich in den §§ 31 bis 36 BaySchO.
Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) vom 24. Juli 2006
Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Danach sind Dokumente
- gegenüber blinden, erblindeten oder sehbehinderten Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen,
- soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig ist.
Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung – GDozPO) vom 17. Oktober 2006
Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie gibt die Rahmenbedingungen für die Prüfung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten vor. Sie regelt insbesondere
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- die Zulassung zur Prüfung,
- Inhalt und Verfahren der Prüfung,
- den Abschluss der Prüfung.
Verordnung über den Landesbehindertenrat (Landesbehindertenratsverordnung – LBRV) vom 14. Januar 2005
Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt insbesondere
- die Aufgaben,
- die Zusammensetzung,
- Fragen zur Mitgliedschaft sowie
- die Beschlussfassung des Landesbehindertenrats.
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP) ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns. Es stellt das wesentliche Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.
Aus den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerungsgruppen (z. B. Familien, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung) ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an den Raum. So soll etwa die bedarfsgerechte Versorgung mit barrierefreien Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert werden.
Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019
Dem Freistaat Bayern kommt als Dienstherrn und Arbeitgeber eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung sowie der Verwirklichung des Inklusionsgedankens im Arbeitsleben zu. Mit den Bayerischen Inklusionsrichtlinien steht ein umfangreiches Nachschlagewerk zum Schwerbehindertenrecht zur Verfügung, das gleichzeitig den Rahmen zur Umsetzung der Vorgaben des SGB IX vorgibt.