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Recht & Gesetz

Die Rechte von Menschen mit Behinderung sind festgeschrieben – in der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wie auch in Europa und in Deutschland. Darüber hinaus regeln bayerische Gesetze und Verordnungen, wie die Rechte von Menschen mit Behinderung im Freistaat berücksichtigt werden.

Teilhabe stärken per Gesetz: international und auf Bundesebene

Teilhabe ist ein Menschenrecht. Damit Menschen mit Behinderung sich in der Gesellschaft entfalten können, stärken internationale Richtlinien, Gesetze und Verordnungen die Inklusion. Mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wurde im Jahr 2006 klargestellt, dass die Teilhabe an allen Bereichen des Lebens ein Menschenrecht ist. 

Auf europäischer Ebene wird zum Beispiel einheitlich geregelt, welche Voraussetzungen für barrierefreies Reisen gegeben sein müssen und welche Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) bestehen.

Auch in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz (GG), ist der Schutz und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung festgeschrieben: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 GG). Um ein gleichberechtigtes Miteinander zu ermöglichen, müssen Barrieren in allen Lebensbereichen abgebaut werden. In Deutschland unterstützen dies zahlreiche Gesetze und Verordnungen – etwa das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das BFSG setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Dadurch sollen zum Beispiel Geldautomaten, Smartphones oder Online-Shops für Menschen mit Behinderung oder sonstigen Einschränkungen zugänglich und nutzbar werden.

Rechtssammlung zur Barrierefreiheit

Eine ausführliche Sammlung von Gesetzen und Verordnungen, die auf EU- und Bundesebene Anforderungen an die Barrierefreiheit enthalten, finden Sie auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Sie können dort entweder nach Themen filtern oder nach den zuständigen Ressorts, also den verschiedenen Aufgabenbereichen der Bundesministerien.

Bayerische Gesetze und Verordnungen

Bayern hat als eines der ersten Länder in Deutschland ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Im Jahr 2003 beschloss der Bayerische Landtag das Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) einstimmig. Es wurde seitdem mehrmals aktualisiert und erweitert. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen in Bayern, die die Grundlage für gleichwertige Lebensbedingungen für alle Menschen schaffen. 

Bayerische Vorschriften im Überblick

Artikel 118a BV: „1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

Seit 1974 sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Vorschriften zum Bauen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern verankert. Seither müssen in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen die Bereiche mit Publikumsverkehr barrierefrei sein. Seit 1982 ist für Einrichtungen, die überwiegend den genannten Personengruppen dienen – z. B. Wohnheime für Menschen mit Behinderung oder Alten- und Pflegeheime –, vorgeschrieben, dass sie umfänglich barrierefrei sein müssen. 2003 wurden die Vorschriften zum barrierefreien Bauen auch auf den Wohnungsbau ausgeweitet. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen anteilig immer auch barrierefreie Wohnungen errichtet werden.

Weitergehende Informationen und Erläuterungen finden Sie auf der Website des Bayerischen Bauministeriums: 

Ergänzender Hinweis: Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der BayBO. Zum Beispiel gilt für Bahnhöfe hinsichtlich der Barrierefreiheit die bundesrechtliche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003

Bayern hat als eines der ersten Länder ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Es trat am 1. August 2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich mehrmals novelliert, zuletzt mit Wirkung zum 1. August 2020.

Das Gesetz lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen. Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere

  • die Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK),
  • die Berücksichtigung der besonderen Belange von Frauen mit Behinderung,
  • die Verbesserung der Barrierefreiheit sowohl im baulichen Bereich als auch im Bereich der Kommunikation mit Behörden u. a. durch Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache und Ausbau von Angeboten in leicht verständlicher Sprache,
  • die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung,
  • die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene.

Außerdem erhielten anerkannte Verbände unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit.

Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995

Blinde und taubblinde Menschen erhalten in Bayern ein Blindengeld. Es dient dazu, Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Das Blindengeld setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus. Es wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gezahlt.

Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) vom 22. Juli 2022

Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) verankert erstmals verbindliche digitale Rechte und Gewährleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Dies betrifft auch die digitale Barrierefreiheit.

Das BayDiG ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.

Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013

Im Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) ist geregelt, an welchen Steuereinnahmen des Landes die Kommunen in welchem Umfang beteiligt sind und wie die vom Freistaat im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung gestellten Mittel verteilt werden.

Nach Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BayFAG können unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr sowie Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen gefördert werden.

Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG) vom 8. Dezember 2006

Das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) regelt die Zuwendungen des Freistaats Bayern für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.

Regelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG: Voraussetzung für die Förderung nach Art. 2 ist, dass das Vorhaben Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht.

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Das Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält die grundlegenden schulischen Regelungen, insbesondere zu den einzelnen Schularten und zur Schulpflicht.

TIPP:

Weitere Gesetze, Verordnungen (insbesondere Schulordnungen) und Bekanntmachungen im schulischen Bereich finden Sie auf der Website des Bayerischen Kultusministeriums.

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022

und

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) regelt Aufgaben, Aufbau und Organisation der staatlichen Hochschulen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHIG. Es enthält zudem zentrale Vorgaben zum Studium und Bestimmungen für nichtstaatliche Hochschulen und die bayerischen Studierendenwerke.

Das BayHIG ist ganz wesentlich vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen geprägt.

  • Es zählt ausdrücklich zu den Aufgaben der Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beachten und Benachteiligungen entgegenzuwirken (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 BayHIG). An den Hochschulen gibt es Beauftragte für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, an die sich die betroffenen Studierenden wenden können (Art. 24 BayHIG).
  • Das Bayerische Hochschulgesetz enthält die gesetzliche Vorgabe, dass bei Hochschulprüfungen die besonderen Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden müssen (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayHIG). Außerdem müssen Hochschulen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen in ihren Prüfungsordnungen treffen (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayHIG).

Die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind ferner auch Mitglieder in den gesetzlichen Organen der Studierendenwerke: Die Mitgliedschaft der Beauftragten in der Vertretungsversammlung (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayHIG) bzw. die Mitgliedschaft einer oder eines Beauftragten im Verwaltungsrat (Art. 118 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG) des jeweiligen Studierendenwerks unterstützt die Vertretung der Belange der Betroffenen (auch) im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenwerke.

Besondere Ermäßigungen von der Regellehrverpflichtung für schwerbehinderte Menschen mit Lehrverpflichtung an Hochschulen sieht § 6 der Ausführungsverordnung zum BayHIG (AVBayHIG) vor. Die Höhe der Ermäßigung ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005

und

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005

Bayern unterscheidet im Bereich der Kindertagesbetreuung nicht zwischen Kindern mit und ohne Behinderung. Alle Kinder haben das Recht auf bestmögliche, gemeinsame Bildung. Durch die gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen soll allen Kindern soziale Teilhabe und Chancengerechtigkeit beim Aufwachsen ermöglicht werden, damit sie ihr Leben soweit wie möglich unabhängig und selbstbestimmt leben können. Dies ist auch bei der Planung und Bereitstellung von Betreuungsplätzen zu berücksichtigen.

Die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung wird durch eine höhere Förderung – u. a. für den höheren Personaleinsatz – unterstützt (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 BayKiBiG).

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012

Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) gilt neben einzelnen Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG). Beide Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen für die räumliche Gesamtplanung in Bayern und sind daher wesentlich für die Landesentwicklung in Bayern.

Der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen sind von besonderer Bedeutung. Insbesondere zu Infrastruktureinrichtungen soll ein barrierefreier Zugang ermöglicht werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

und

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997

Im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden Inhalt und Zuständigkeit für den sog. Personal- und den sog. Schulaufwand geregelt. Die Verordnung konkretisiert, zum Teil schulartbezogen, die Inhalte des BaySchFG zum Personal- und Schulaufwand.

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) regelt die Rechtsbeziehungen an den bayerischen öffentlichen Straßen (Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen). Die Rechtsbeziehungen an Bundesfernstraßen regelt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG werden die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.

Bei der Planung bzw. baulichen Gestaltung öffentlicher Straßen wird damit vom Straßenbaulastträger verlangt, dass er im Rahmen seiner planerischen Abwägung auf die Belange von Menschen mit Behinderung oder sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen Rücksicht nimmt, diese in seine Abwägungsentscheidung einstellt und angemessen gewichtet. Bei der Gewichtung ist das gesetzliche Ziel zu beachten, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen.

Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007

Der Landesgesetzgeber hat bereits 2007 im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von Barrierefreiheit geschaffen:

  • Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG unterstützt die Mietwohnraumförderung insbesondere Menschen mit Behinderung. Die Modernisierungsförderung nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 BayWoFG unterstützt entsprechende Maßnahmen an bestehendem Wohnraum.
  • Nach Art. 8 Nr. 2 BayWoFG sind bei der Wohnraumförderung ausdrücklich insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen zu berücksichtigen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
  • Nach Art. 12 Satz 2 BayWoFG ist bei der Beurteilung, ob der zu fördernde Wohnraum (nicht un-)angemessen groß ist, den besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
  • Mit Art. 19 BayWoFG wurde der Rechtsrahmen für besondere Wohnformen von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung deutlich erweitert; danach können die Fördergeber zur Erreichung des besonderen Förderzwecks zugunsten dieser Personenkreise von einer Reihe von Vorschriften des Wohnraumförderrechts abweichen. Das bewirkt, dass spezifische auf Barrierefreiheit zielende Lösungen nicht an sonstigen Voraussetzungen scheitern.
  • Durch den nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayWoFG bei der Einkommensermittlung zur Wohnraumförderung eingeräumten Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird diesem Personenkreis die Herstellung von Barrierefreiheit zusätzlich erleichtert.

TIPP:

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007

Im Bereich der Wohnraumförderung hat der Landesgesetzgeber bereits im Jahr 2007 die gesetzlichen Voraussetzungen für die umfassende Herstellung der Barrierefreiheit bei gefördertem Wohnraum geschaffen. Sowohl im Rahmen der Förderentscheidung als auch bei der Vergabe von geförderten Wohnungen an wohnberechtigte Personen wird den Belangen von Menschen mit Behinderung in besonderem Maße Rechnung getragen.

In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf erfolgt die Vermittlung geförderten Wohnraums durch das sog. Benennungsverfahren. Die zuständige staatliche Stelle schlägt dem jeweiligen Vermieter mindestens fünf Wohnungssuchende zur Auswahl vor. Hierbei werden die soziale Dringlichkeit und die Strukturkomponente zur Erhaltung ausgeglichener Bewohnerstrukturen berücksichtigt. Durch die in Art. 5 Satz 3 BayWoBindG geregelte, vorrangige Berücksichtigung im Benennungsverfahren wird Menschen mit Behinderung der Zugang zu gefördertem Wohnraum erleichtert.

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) regelt den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). ÖPNV im Sinn dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr unter 50 km Reiseweite bzw. unter 1 Stunde Reisezeit.

Regelung in Art. 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BayÖPNVG: Die Belange Behinderter, älterer Menschen und von Mütter mit Kindern sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen und dem Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten.

Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008

und

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) enthält Bestimmungen, die dem Einrichtungsträger Sicherstellungsverpflichtungen auferlegen. Deren Beachtung soll die Bewohnerinnen und Bewohner vor Missständen schützen und ihre Menschenwürde, Selbstbestimmung, Lebensqualität und Wohnqualität sichern. Zur Durchsetzung dieser Mindestanforderungen können die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) beraten aber ggf. auch Anordnungen treffen, die die Mängel abstellen sollen.

Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

und

Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994

Die Vorschriften regeln, wann ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung bzw. auf Kostenerstattung besteht und in welchen Fällen die jeweiligen zuständigen Aufgabenträger darüber hinaus einzelfallgerechte Entscheidungen treffen können.

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV) vom 11. Juli 2023

Die BayDiV ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und löst damit die Bayerische E-Government-Verordnung vom 8. November 2016 ab. In der BayDiV wird u. a. geregelt, dass staatliche Stellen (z. B. Behörden) ihre Internet- und Intranet-Angebote als auch Programmoberflächen so gestalten müssen, dass Menschen mit Behinderung (Bürgerinnen und Bürger genauso wie Beschäftigte) sie uneingeschränkt nutzen können.

Die Barrierefreiheit soll bei allen Entwicklungen und Beschaffungen im IT-Bereich als Standardanforderung verankert werden.

Weitere Infos und Tipps:

Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) vom 24. Juli 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. einer Gebärdensprachdolmetscherin oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen

  • für hör- und sprachbehinderte Personen in Verwaltungsverfahren sowie
  • für hör- und sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen
  • sowie die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten.

Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) vom 1. Juli 2016

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) enthält schulartübergreifende Regelungen, die bislang in den einzelnen Schulordnungen verankert waren. Sie ist seit 1. August 2016 in Kraft.

Aufgrund des Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wurden in der BaySchO Regelungen hinsichtlich individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz erlassen. Diese genauen Inhalte sowie die Vorgaben bezüglich Zuständigkeit und Verfahren finden sich in den §§ 31 bis 36 BaySchO.

Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) vom 24. Juli 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Danach sind Dokumente

  • gegenüber blinden, erblindeten oder sehbehinderten Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen,
  • soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig ist.

Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung – GDozPO) vom 17. Oktober 2006

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie gibt die Rahmenbedingungen für die Prüfung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten vor. Sie regelt insbesondere

  • die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  • die Zulassung zur Prüfung,
  • Inhalt und Verfahren der Prüfung,
  • den Abschluss der Prüfung.

Verordnung über den Landesbehindertenrat (Landesbehindertenratsverordnung – LBRV) vom 14. Januar 2005

Die Verordnung wurde aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) erlassen. Sie regelt insbesondere

  • die Aufgaben,
  • die Zusammensetzung,
  • Fragen zur Mitgliedschaft sowie
  • die Beschlussfassung des Landesbehindertenrats.

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP) ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns. Es stellt das wesentliche Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.

Aus den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerungsgruppen (z. B. Familien, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung) ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an den Raum. So soll etwa die bedarfsgerechte Versorgung mit barrierefreien Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert werden.

Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019

Dem Freistaat Bayern kommt als Dienstherrn und Arbeitgeber eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung sowie der Verwirklichung des Inklusionsgedankens im Arbeitsleben zu. Mit den Bayerischen Inklusionsrichtlinien steht ein umfangreiches Nachschlagewerk zum Schwerbehindertenrecht zur Verfügung, das gleichzeitig den Rahmen zur Umsetzung der Vorgaben des SGB IX vorgibt.

Datenbank BAYERN.RECHT

Die Datenbank BAYERN.RECHT bietet Zugriff auf alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie veröffentlichte Verwaltungsvorschriften in der aktuellen Fassung.

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